27 sgb viii einfach erklärt

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durch Inanspruchnahme notwendiger Hilfe zur Erziehung abzuwenden, hat das Familiengericht unter Beachtung von § 1666a BGB die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 1666 Abs. Im Übrigen ist diese Abkürzung nicht inhaltsleer, verweist sie doch auf den inhaltlich höchst bedeutsamen Umstand, dass das Kinder- und Jugendhilferecht in das Sozialgesetzbuch integriert und damit Teil des Sozialrechts ist. Ebenso kann die Berufstätigkeit Alleinerziehender oder beider Eltern Ursache dafür sein, das eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. 3 § 27 Abs. Im Rahmen einer Novellierung des KJHG, die den kecken Namen Kick bekommen hat, wurde der 8a eingefügt. Rz. Kinder und Jugendliche haben jedoch das Recht, Kontakt zum Jugendamt aufzunehmen und auf notwendige Hilfen hinzuweisen (§ 8 Abs. 7 AuslG (zur Problematik‘ im Zusammenhang mit § 12 JGG s. Rz. Auch hier besteht vergleichbar wie bei gesetzlich fixierten Beispielkatalogen die Gefahr eines unreflektierten „Anwendungszwanges“ der Legalbeschreibung durch die Praxis (vgl. z.B. Jugendhilfestationen, die nach dem Konzept der „Flexiblen Erziehungshilfen“ arbeiten. 3, §§ 42, 43. auch die Pflicht), den Klageweg  (einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes) vor den Verwaltungsgerichten zu beschreiten. 12 Die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie (§ 33 Vollzeitpflege, § 34 Heimerziehung und sonstige betreute Wohnform, § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung) kann nach § 46 Nr. IGfH-Arbeitsgruppe „Alternativen zur Geschlossenen Unterbringung“ 1984; v. Wolffersdorff/Sprau-Kuhlen/Kersten, 1996; Arbeitsgruppe „Geschlossene Unterbringung“ 1995). Das Familiengericht ersetzt die Zustimmung der Eltern zur Hilfe zur Erziehung. ein Jugendlicher entgegen dem Willen der Personensorgeberechtigten Hilfe zur Erziehung wünscht und die Nichtinanspruchnahme der Hilfe durch die Personensorgeberechtigten bzw. Eine Anordnungskompetenz muss grundsätzlich verneint werden. § 27 vgl. Das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) beschreibt die Kinder- und Jugendhilfe, die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, die Amtsvormundschaft, das Zuständigkeitsverhältnis zu anderen Leistungen der Sozialgesetzbücher sowie die Aufgaben der Jugendämter und der Landesjugendämter. Der Aufgabenbereich des als Hilfe zur Erziehung zu bestellenden Betreuungshelfers entspricht dabei dem des Erziehungsbeistandes. Rechtsfolge des § 27 Abs. § 11 JGG: Richterliche Bestimmung der Laufzeit von Weisungen, Verhängung von Jugendarrest bei Zuwiderhandlungen) verhindern den Aufbau einer notwendigen Vertrauensbeziehung zwischen dem Jugendlichen und betreuender Person und lassen pädagogische Aushandlungsprozesse (so auch § 36) ins Leere gehen. Rz. 2 JGG „Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen“ eröffnet damit dem Jugendlichen keinen eigenen – neben dem den Personensorgeberechtigten nach § 27 zustehenden – Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. 87 SGB VIII, so dass u.U. Das Widerspruchsverfahren ist entbehrlich bei der Verpflichtungsklage, die auf Erlass des bisher unterlassenen Verwaltungsaktes gerichtet ist (§ 75 VwGO; sogen. 2 JWG). Eine Verknüpfung von Hilfe zur Erziehung und Jugendstrafrecht kommt auf verschiedenen Ebenen in Betracht: Im Bereich der strafrechtlichen Sanktionsformen (§§ 9, 10, 12 JGG; Rz. Zur Zuständigkeitsregelung für Leistungen an Asylsuchende s. § 86 Abs. 2, d.h. auf sozialpädagogisch begleitete Maßnahmen, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand der Jugendlichen Rechnung tragen (zur Begriffsbestimmung von sozialpädagogisch orientierten Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen s. Kommentierung zu § 13). Sie ist gesetzlich im achten Sozialgesetzbuch geregelt, dem SGB VIII – landläufig auch Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG genannt. 11) verbietet sich danach schon aus verfassungsrechtlichen Gründen. Der Zusatz „insbesondere“ in § 27 Abs. Lebensjahres (§ 11 Abs. Er verlangt keine ausschließliche Festlegung auf die familiäre Erziehung, sondern umfasst als Gründe auch Faktoren, die unabhängig von der Familie eine sogen. 2 Satz 1 GG nicht zu. Der Antrag ist keinen besonderen Formvorschriften unterworfen. Rz. Jans/Happe/Saurbier sind zwar der Ansicht, das es der Systematik des Gesetzes widerspräche, Angebote der anderen Leistungsbereiche mit „allen Konsequenzen als Hilfe zur Erziehung zu behandeln“, halten es aber für notwendig, im gegebenen Fall Angebote der anderen Leistungsbereiche zumindest als „Elemente einer Hilfe zur Erziehung“ zuzulassen (Erl. Die Möglichkeit des Jugendamtes, Hilfe zur Erziehung im Rahmen des § 12 JGG anzubieten, ist auf die vom Gericht gewählte Form beschränkt. § 27 Abs. 10 1 JWG auf einen "erzieherischen Bedarf" abstellt ( 27 Abs. 7, 2. Die Besonderheiten des Einzelfalls ergeben sich vor allem aus der Person der Kinder und Jugendlichen und aus den Gründen, die dazu geführt haben, dass die dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist (vgl. ; Mörsberger, ZfJ 1997, S. 157 ff. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig ist, hat neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes die tatsächliche Personensorge (§ 1673 Abs. wird die Problembeschreibung durch das Wissen über bestehende Konzepte zur Problemlösung geprägt bzw. auch an einen Fall, in dem für die überwiegende Anzahl der 10jährigen Kinder einer Kommune ein Hortplatz zur Verfügung steht, für den Rest jedoch nicht. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkte sich hier grundsätzlich auf die Fragen, ob die Verwaltung von einem zutreffenden und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob Verfahrensfehler vorliegen und ob allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe (z.B. Die Einräumung eines eigenständigen Anspruchs der Kinder und Jugendlichen auf Hilfe zur Erziehung wird in der Begründung zum Regierungsentwurf mit dem Hinweis auf die Elternverantwortung gern. § 36 SGB I grundsätzlich zur Geltendmachung von Sozialleistungen (damit gern. 11-16). 2 Satz 1 SGB X). 2 Nr. Abschieben der Kinder und Jugendlichen in die nächste „zuständige“ (Spezial-)lnstitution bedeuten (sogen. Die in § 12 Abs. 15) ergeben. 2 JGG). ; kritisch gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage auch Jans/Happe/Saurbier, § 27 Rz. 1 Durch das 1. Das BVerfG hebt hervor, das die besondere fachliche Kompetenz der Verwaltung keinen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum bedingt. bei der Gewährung von Hilfe zur Erziehung für Mädchen unter Beachtung von § 9 Nr. Die Gewährung der Hilfe zur Erziehung steht nicht unter einem Haushaltsvorbehalt. auch § 35a Abs. Begründung des Regierungsentwurfs zum KJHG, a.a.O., S. 68). Supervision und Fortbildung der Fachkräfte sind unerlässliche Bedingungen, um Professionalität herstellen bzw. Eine fehlende oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung macht den Verwaltungsakt nicht fehlerhaft, sondern bewirkt, das er nicht innerhalb eines Monats (s. § 70 Abs. Ferner ist der überörtliche Träger im Bereich der Hilfe zur Erziehung sachlich zuständig für die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 32 bis 35, insbesondere bei der Auswahl der Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen (§ 85 Abs. 3 BGB). (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nach alter Rechtslage wäre es allein Aufgabe de: gesetzlichen Vertreters des Kindes gewesen, den entsprechender Antrag auf Hilfe zur Erziehung zu stellen. Die Tatsache, das nach Inkrafttreten des Gesetzes im SGB VIII selbst zwei neue Rechtsansprüche für Minderjährige geschaffen wurden (§ 24: Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens; § 35a: Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche), macht die Unhaltbarkeit der Regelung des § 27 besonders deutlich und dokumentiert, das für § 27 weiterhin Reformbedarf besteht (für einen Rechtsanspruch von Kindern und Jugendlichen auf Hilfe zur Erziehung – evtl. Die Möglichkeit, seine fachliche Kompetenz in das Verfahren einzubringen, hat das Jugendamt u.a. Stadtteil) mit umfasst. Demgegenüber geht das AuslG offensichtlich davon aus, das grundsätzlich der Minderjährige die Hilfe erhält und deshalb grundsätzlich ausgewiesen werden kann, wenn es in § 46 Nr. 7 ff.) Zustellung bestandskräftig wird (§ 58 Abs. z.B. 29; für eine Anordnungskompetenz z.B. Happe, Jugendwohl 1994, S. 94; Maas, RsDE 25, S. 21; Wiesner, Vor § 27 Rz. Ein internationales Abkommen von zentraler Bedeutung ist das sogen. 6).*. Es genügt, wenn sie dafür Sorge tragen, dass das Mündel seinem Wohl entsprechend durch andere gepflegt, erzogen und beaufsichtigt wird. Da das SGB VIII mit der Hilfe zur Erziehung besondere Rechte und Pflichten der Eltern bzw. Gleiches muss auch für Maßnahmen der Eingliederungshilfe für körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche gelten, wenn sie als Antwort auf einen erzieherischen Bedarf geleistet werden. ; Maas, NDV 1993, S.468; 1996, S. 162). 2 Satz 2 und § 21 Abs. 2 Satz 2 zu entziehen und auf den Pfleger zu übertragen (so auch Fricke, ZfJ 1993, S. 287; Deutscher Verein, NDV 1995, S. 169, der im übrigen empfiehlt, in den Wirkungskreis der Pflegschaft auch das ausdrückliche Recht aufzunehmen, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen zu können). sonstige betreute Wohnform (§ 34) und Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35) ambulante und sogen. Fieseler, ZO 1997, S. 273; Münder u.a., § 27 Rz. Mit der Beseitigung dieses Anspruchs fällt das SGB VIII hinter bisher geltendes Recht zurück. Es kann auch gegen das Votum des Jugendamtes entscheiden. 11 /5948, S. 69). 3; s. auch BT-Drucks. Gleichbehandlungsgrundsatz) verletzt wurden. Erlässt das Jugendamt einen schriftlichen Verwaltungsakt oder nimmt es die schriftliche Bestätigung eines Verwaltungsaktes vor, ist der Verwaltungsakt bzw. Auszug SGB VIII Inhaltsübersicht 2 Vierter Abschnitt Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige Erster Unterabschnitt Hilfe zur Erziehung 27 Hilfe zur Erziehung Die Offenheit des Katalogs ermöglicht es, unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. § 27 Rz. Juni 1991, GBI. Mit der Orientierung am erzieherischen Bedarf steht § 27 in der Tradition des § 6 Abs. „Outputorientierten Steuerung der Jugendhilfe“ aufgestellte „Produktpläne“, die allgemein definierten Problemlagen bestimmte Hilfearten („Produkte“) zuordnen (zur outputorientierten Steuerung in der Jugendhilfe vgl. 17 ff.). 75. 33 ff.). Der Anspruch richtet sich auf Hilfe zur Erziehung in Gestalt einer konkreten Hilfeform, deren Art und Umfang gem. Eingliederungshilfe nach § 35a und Hilfe zur Erziehung können je nach Bedarf auch nebeneinander gewährt werden (vgl. 2 Satz 1 macht deutlich, dass es sich bei den genannten Hilfearten nicht um eine abschließende Aufzählung, sondern um einen offenen Katalog handelt. S. 299). § 33 gewährt werden kann (BVerwG, Urteil v. 12.9.96, 5 C 31.95, NDV RD 1997, S. 80 ff.). Maßnahmekarrieren). § 13 Abs. Verweigern die Eltern mit der Zustimmung zur Fremdunterbringung z.B. 19). § 27 gilt aber und vor allem auch für Problemfälle unterhalb dieser Schwelle (BT-Drucks. Beantragen Eltern freiwillig Hilfe zur Erziehung, ist immer von dem Vorliegen eines besonderen Grundes auszugehen, der im Interesse des Kindeswohls ernst zu nehmen ist. identisch mit der Hilfeart der sozialen Gruppenarbeit (§ 29). Das Konzept erfordert ein erhöhtes Maß an Professionalität und generalistischer Kompetenz. des/r Jugendlichen geeignet und notwendig ist (s. dazu Rz. Näheres zum Verwaltungsakt s. Rz. das Gericht umgehend davon zu unterrichten (§ 52 Abs. Nach allgemeiner Auffassung sind Vormünder nicht verpflichtet, die tatsächliche Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels selbst auszuführen. Ausführliche Auseinandersetzung mit dem Kindeswohlbegriff u.a. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers in Form eines Verfahrenspflegers wäre hier nur dann möglich, wenn den Kindern und Jugendlichen das Recht selbst zustünde, und die Personensorgeberechtigten nicht bereit wären, sie bei der Geltendmachung ihres Rechtes gesetzlich zu vertreten. 2 Satz 1 oder als therapeutische Leistung i.S.d. Richtet sich die Verpflichtungsklage auf Erlass des abgelehnten Verwaltungsaktes, setzt sie die Vorschaltung eines Widerspruchsverfahrens voraus (§ 68 VwGO). 4 BGB** anordnen, das das Kind in der Pflegefamilie verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Es gebietet nur eine Abwägung im Einzelfall gleich geeigneter Hilfearten. 1 verstößt. Die Leistung von Eingliederungshilfe als Hilfe zur Erziehung kommt deshalb z.B. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.07.2020 (VIII R 27/18) unter Hinweis auf die Vergleichbarkeit mit den Fällen einer Vollzeitpflege gem. ein Antrag des Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung an das Jugendamt notwendig (s. Rz. 1 Satz 3 Nr. Da sich Art und Umfang der Hilfe gern. auch andere Leistungen des SGB VIII sein) bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und sie die weitere Verfolgung nicht für erforderlich hält (§ 45 Abs. Dezember 1994 eine darüber hinausgehende Übergangsregelung. Damit ist das Jugendgericht jedoch nicht legitimiert, Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 anzuordnen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie geeignet sind, einen Beitrag zu einer dem Kindeswohl entsprechenden Erziehung zu leisten. Schnittstellen zwischen jugendstrafrechtlicher Sanktion und Hilfe zur Erziehung ergeben sich außer über § 12 JGG u.U. schriftlich bestätigter Verwaltungsakt ist grundsätzlich mit einer schriftlichen Begründung zu versehen, die die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthalten muss, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 35 Abs. Diese verfahrensrechtlichen Regelungen eröffnen im Sinne eines kooperativen partnerschaftlichen Verständnisses von Sozialer Arbeit die Chance, im Wege eines „Aushandlungsprozesses“ zwischen den Betroffenen und den Fachkräften des Jugendamtes zu einer Entscheidung zu gelangen, die den realen Bedürfnissen der Betroffenen entspricht. 1994, S. 522; DIV-Gutachten, ZfJ 1994, S. 528). Dabei kommt eine Verknüpfung mit ambulanten, teilstationären und stationären Hilfen in Betracht (BT-Drucks. § 1 Rz. Rz. Die verschiedentlich vorgenommene Zweiteilung des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung in einen subjektivöffentlichen Anspruch auf das „Ob“ der Leistung und einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bezogen auf das „Wie“, d.h. auf Art und Umfang der Leistung (so z.B. Das Spannungsverhältnis beider Systeme wird verstärkt durch die im JGG zum Teil vorgenommene direkte Verknüpfung von Jugendhilfeleistungen mit den Zielen des Jugendstrafrechts. 11/5948, S. 69). Zu den pädagogischen Leistungen in Sinne des § 27 Abs. Die Rechtsinhaberschaft über die Leistungsansprüche ist den Kindern und Jugendlichen einzuräumen. Ein minderjähriger Elternteil, der gern. 2 JGG). 22 Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen (§ 27 Abs. tatsächlichen Aufenthalt der Kinder und Jugendlichen ausschlaggebende Bedeutung zu (§ 86 Abs. 53 unzureichende Wohnsituation oder Arbeitslosigkeit der Eltern sein. Es enthält im Gegensatz zum JWG keine Rechtsgrundlage für vormundschaftsrichterliche Anordnungen von erzieherischen Hilfen und vollzieht damit einen entscheidenden Schritt zur Überwindung des Eingriffscharakters des bisherigen Jugendhilferechts. 4) sowie die Schaffung und der Betrieb von Einrichtungen, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen. Als Anspruchsvoraussetzung für alle Hilfearten gilt über § 27 Abs. 1 Satz 1 für Hilfe zur Erziehung und deren Weiterführung für junge Volljährige gern. Sie thematisiert zwar in diesem Zusammenhang vor allem die Familie, schließt aber auch darüber hinausgehende Sozialzusammenhänge nicht aus (BT-Drucks. 21), ist die Frage, inwieweit die Komplexität der Problemlagen und Lebenszusammenhänge und die Zukunftsorientierung der Hilfe zur Erziehung einer Bestimmung der (ggfs. Aus § 27 Abs. 19 f.). § 27 Abs. Die Verpflichtung zum Einbeziehen des sozialen Umfeldes erfährt u.a. Das Ausschöpfen, d.h. das automatische Durchlaufen pädagogisch zunächst weniger intensiver Angebote, bevor eine pädagogisch intensivere Hilfeart geleistet wird, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Dem Jugendlichen einen Betreuungshelfer zur Seite zu stellen, ist ausdrücklich als eine Form der Hilfe zur Erziehung im SGB VIII genannt (§ 30). Umstritten ist, ob dem Familiengericht im Einzelfall auch die Kompetenz zusteht, direkt Hilfe zur Erziehung bzw. Juni 1990, BGBl. 2 Satz 1). § 27 Rz. 3). über sogen. ; Werner, NDV 1997, S. 147 ff. 21 ff.) 1, Kap. § 27 Abs. Was das engere soziale Umfeld ausmacht, ist nicht allgemein festlegbar, sondern bestimmt sich nach dem jeweiligen Einzelfall. 2 SGB VIII beschreibt näher, dass die Hilfe zur Er ziehung insbesondere nach Maßgabe der 28 bis 35 SGB VIII gewährt wird, und sich In der Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz heißt es dazu: „Die Sichtweise des Verfassungsgebers sowie die Konstruktion der elterlichen Sorge im Bürgerlichen Gesetzbuch gehen von einer autonomen, für die Erziehung des Kindes selbst verantwortlichen Familie aus … Aus diesen Grundentscheidungen folgt, das der Staat nicht generell die Hilfebedürfigkeit der Familie bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgaben unterstellen kann … Eine allzu offene Formulierung von Leistungstatbeständen kann andererseits auch ein überzogenes Anspruchsdenken in der Gesellschaft fördern und dazu führen, das persönliche Verantwortung und Einsatzbereitschaft erlahmt“ (BT-Drucks. 2, 11 ff.). S. auch Rz. Für Eltern besteht bei der Inanspruchnahme von erzieherischen Hilfen im Gegenteil eher das Problem, bürokratische und psychologische Barrieren (u.a. 1 und 2 SGB VIII modifiziert. 7 AuslG bedroht diejenigen mit Ausweisung, die Hilfe zu] Erziehung außerhalb der eigenen Familie erhalten (vgl. Dadurch, dass die Rechtsinhaberschaft über die Hilfe zur Erziehung durch das KJHG allein den Personensorgeberechtigten eingeräumt wurde, wurde der den Kindern und Jugendlichen nach altem Recht zugestandene eigene Anspruch auf Hilfe zur Erziehung aufgehoben. Zur Stellung der Hilfe zur Erziehung im Maßnahmesystem des JGG s. Rz. Die gerichtliche Kontrolle der Tätigkeit der Jugendhilfeverwaltung steht den Verwaltungsgerichten zu. § 27. BVerwG, NJW 1972, S. 597; VGH Baden-Württemberg, FEVS 39, S. 472 ff.) Hilfe zur Erziehung greift erst dann, wenn der Vormund deutlich zum Ausdruck bringt (z.B. Die zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bezogen sich bisher ausschließlich auf die Einlegung von Verfassungsbeschwerden Minderjähriger. ; kritisch zu der Frage bereits Certain, ZfJ 1968, S. 104, da mit der Herausnahme des Kindes bzw. Wiesner, der davon ausgeht, das aufgrund der Dynamik des Hilfeprozesses und einer sich entwicklungsbedingt fortlaufend ändernden Bedarfssituation keine endgültige Entscheidung möglich ist, und deshalb zumindest die Vorschriften des SGB X, die sich auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrages richten, für nicht anwendbar hält (Wiesner, § 27 Rz. Zum anderen hat die Vorschrift das Ziel, den Betroffenen das soziale Umfeld als Sozialisations- und Lebensbezug möglichst zu erhalten (s. auch § 80 Abs. Die verfahrensrechtliche Bedeutung eines „Aushandlungsprozesses“ wird in der Literatur kontrovers diskutiert (dazu Lakies, NDV 1997, S. 217 f.; Maas, ZfJ 1997, S. 70 ff. des/r Jugendlichen im Einzelfall pädagogisch geeignet und notwendig ist. In der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates vertritt die Bundesregierung demgegenüber die Position, das sich die Hilfearten der §§ 28-35 „grundsätzlich gegenseitig ausschließen, eine gleichzeitige Gewährung mehrerer Hilfearten also nicht in Betracht kommt“ (BT-Drucks. im Rahmen der sogen. Nach der alten Rechtslage waren die Kinder und Jugendlichen gern. Familienlastigkeit des SGB VIII. 1). betreut. SGB VIII - Kinder- und Juge... / 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) 1Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. 40 in ihrer Lebenslage, also den gesellschaftlichen, sozialen, geschlechtsspezifischen und sozialstaatlich geprägten institutionellen Rahmenbedingungen und Deutungsmustern. 6 aus Elementen bisheriger Hilfearten) oder die bekannten Formen weiterzuentwickeln (vgl. Damit lebten zunächst auch die stigmatisierenden Begriffe der „Gefährdung“ und „Schädigung“ als offizielle Zuordnungskriterien weiter. Er umfasst dabei immer – wie in der Dreiteilung in § 1666 BGB zum Ausdruck kommt – das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes. das gesamte Gemeinwesen mit einbeziehen, kämen im Rahmen des § 27 nicht in Betracht. 2 wird dadurch nicht in Frage gestellt. Er kann das Verfahren einstellen, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. § 1 Abs. 20). Unter Gesichtspunkten der Entstigmatisierung sind hier allgemeine Begriffe wie „Problemlage“ oder „Konfliktsituation“ zu verwenden. Erziehung auch dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten und zu schaffen. In welcher Form das soziale Umfeld einbezogen werden kann, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls (zur Frage, ob es in jedem Fall einzubeziehen ist, s. Rz. Rz. Die Justiz kann die Jugendhilfe nicht verpflichten, entsprechende Angebote zu entwickeln und zur Verfügung zu stellen. 15 Abs. Der Einsatz eines Verfahrenspflegers für das Kind, wie es Münder u.a. 2-4, Rz. Der Rechtsstatus der Handlungsfähigkeit, d.h. das Recht, Anträge auf Sozialleistungen stellen zu können, das ihnen ab Vollendung des 15. 4.4 Pädagogische und therapeutische Leistungen (Abs. 2 Nr. **Maßnahmeformen nach § 1666 BGB** können außer dem (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge u.a. 52). Außerdem wider spricht sie den Grundprinzipien einer partnerschaftlich orientierten, emanzipatorischen Pädagogik. einseitig subjektive Sichtweise der Fachkräfte zu relativieren (s. Rz. SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe – seit 03. 7 f.) und der Entscheidungsfindung (Rz. Die in § 27 enthaltene weitere Anspruchsvoraussetzung, dass die Hilfe für die Entwicklung des Kindes bzw. bereits von Braunmühl/Kupffer/Ostermeyer, 1976; s. auch UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes 1989, ZfJ 1990, S. 578 ff.).

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